Ein Unfallgeschädigter muss vor dem Verkauf seines beschädigten Autos nicht das Restwertangebot der eintrittsfähigen Kfz-Versicherung abwarten.
Oberlandesgericht (OLG) Köln Berufungsurteil (30.07.2015, AZ: 3 U 46/15)
Das Urteil in der Praxis
Der 3. Senat des OLG Köln stellt klar, dass die vom 13. Zivilsenat des OLG Köln mit Hinweisbeschluss vom 16.07.2012 (AZ: 13 U 80/12) geäußerte Auffassung die Rechtssprechung des BGH nicht hinlänglich berücksichtigt. Darin war die gegenteilige Auffassung vertreten worden, es bestünde eine Wartepflicht zugunsten des Schädigers.