Im Haftpflichtschadensfall, d.h. wenn ein Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wurde, für den ein anderer Verkehrsteilnehmer verantwortlich war, hat der Geschädigte nach bisherigem Recht (§ 249 BGB) die Möglichkeit und das Recht, den Schaden durch einen Kfz-Sachverständigen seiner Wahl begutachten zu lassen. Er sollte in Form eines schriftlichen Gutachtens dokumentiert werden.
Wer bezahlt das Gutachten?
Die Kosten für das Erstellen des Gutachtens werden immer von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt, außer es liegt ein Bagatellschaden vor. Wenn ein Mitverschulden Ihrerseits vorliegt, bekommen Sie nur den Anteil ersetzt, der nicht auf Ihr Mitverschulden zurückzuführen ist.
Zur Erstellung eines Haftpflichtschadengutachtens gehören unter Anderem die Ermittlung von Reparaturkosten, Wertminderung, Wertverbesserung, Reparaturdauer und sofern erforderlich, die Ermittlung von Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Ein Haftpflichtschadengutachten dient der leistungspflichtigen Versicherungsgesellschaft als Regulierungsgrundlage und ist als unabhängige Beweissicherung des eingetretenen Fahrzeugschaden zu betrachten.
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